Mulchmaterialien können jedoch auch bei längerer Trockenheit die Bodenfeuchtigkeit positiv beeinflussen, indem sie die Verdunstung reduzieren und den Oberflächenabfluss bei Niederschlägen verringern. Zudem kann der Abbau organischer Mulchmaterialien den Humusgehalt erhöhen, was sich positiv auf die Wasserspeicherkapazität des Bodens auswirkt. Die Ergebnisse zeigen, dass Mulchmaterialien wie Holzhäcksel und Grassilage sowohl das Potenzial haben, die Bodenfeuchtigkeit zu verbessern, als auch eine unkrautunterdrücken- de Wirkung besitzen. Dadurch konnte der Ein- satz von Herbiziden oder Maschinen zur Unkraut- regulierung an allen Standorten deutlich redu- ziert werden. Allerdings brachten die Fachleute Schichtdicken von ca. 15 cm aus, um einen sicheren Effekt zu erzielen. Hochgerechnet auf eine grössere Obstanlage entspricht dies beachtlichen Mengen, die in der Praxis schwer umsetzbar sind. In zukünftigen Versuchen sollten daher geringere Aufwandmengen getestet werden. Und wie haben sich «lebendige Abdeckungen», also Untersaaten, bewährt? Diese sollen haupt- sächlich konkurrierende Unkräuter unterdrücken, den Stickstoffgehalt des Bodens positiv beein- flussen sowie Verschlämmung und Verkrustung des Bodens reduzieren. Hinsichtlich Boden- feuchtigkeit und Ertrag waren die getesteten Untersaaten jedoch eher nachteilig – da sie die Obstbäume konkurrenzierten. Durchzogenes Fazit Insgesamt ergaben die Versuche, dass der Einsatz von Bodenzuschlagsstoffen keine signi- fikanten Verbesserungen der Wasserverfügbar- keit im Obstbau bringt. Abdeckmaterialien hingegen könnten im Obstbau vielversprechen- der sein, da sie die Verdunstung reduzieren und die Bodenfeuchtigkeit erhöhen können. Wei- tere Untersuchungen sind erforderlich, um ihre Anwendung zu optimieren und die langfristi- gen Auswirkungen besser zu verstehen. Weitere Infos: agroscope.admin.ch Recht Kürzung von Direktzahlungen auch rückwirkend möglich Das Bundesgericht lässt eine rückwir- kende Kürzung von Vernetzungs- beiträgen auch für Jahre zu, in denen keine Mängel vorlagen. A wurden die Vernetzungsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 gekürzt, weil anläss- lich einer unangemeldeten Kontrolle vom 16. Oktober 2018 festgestellt wurde, dass auf drei seiner Parzellen die erforderliche Rückzugsfläche fehlte. Die bereits aus- bezahlten Vernetzungsbeiträge für das Jahr 2017 wurden mit dem Basisbeitrag sowie mit den Vernetzungsbeiträgen für eine andere, nicht betroffene Parzelle verrechnet. Vor Bundesgericht machte A unter anderem geltend, eine rückwirkende Kürzung für das Jahr 2017, in dem er keine Bestimmungen verletzt habe, sei gesetzeswidrig, weil die entsprechende Bestimmung der Direkt- zahlungsverordnung über den durch das Landwirtschaftsgesetz (LwG) vorgegebenen Rahmen hinausgehe. Nach einer Auslegung der relevanten Bestimmungen kam das Bundesgericht in einem sehr strengen Urteil jedoch zum Schluss, die fragliche Bestimmung befinde sich innerhalb des sehr weiten Spielraums, den das LwG dem Bundesrat für die Aus- gestaltung der Kürzungshöhe und Modali- täten eingeräumt habe. Die Kürzung der Beiträge von zwei Jahren sei zudem verhält- nismässig, da die Vernetzungsprojekte jeweils acht Jahre dauerten und bereits eine einmalige Nichteinhaltung der Vereinbarung das ganze Projekt gefährden könne. Gerade der Rückzugsfläche komme dabei zentrale Bedeutung zu. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen. (Urteil 2C_446/2022 vom 20.03.2024). Andreas Wasserfallen, Agronom und Rechtsanwalt 7