6 | TuWas | Juni - Oktober 2014 D esDeutschenliebsterSport-dasGril- len - gleich nach dem Fußball. Das Grillen ist ein Phänomen. Die Tu- Was-Redaktion stellt sich der Frage, ob es auch ein rechtliches Problem darstellt? AmprivatenLagerfeuerzusitzen,sichzuwär- men,dieGemeinschaftzugenießen,sichGes- schichten zu erzählen, zu musizieren - all das macht die Faszination des Grillens aus. Eine Telefonumfrage aus dem Jahr 2002 im Auftrag der Centralen Marketing-Gesell- schaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) und der Zentrale für Markt- und Preis- informationen GmbH (ZMP) unter 1.000 befragten Personen im Alter von 18 bis 75 Jahren brachte es ans Licht, dass das Grillen beson- ders bei Fami- lien beliebt ist, da es we- nig Aufwand erfordert. Dabei sind küchenfertig vorbereitete und marinierte oder eingelegte Schweineschnit- zel, Steaks und Koteletts besonders beliebt (46,7 %). Auf den Podiumsplätzen zwei und drei folgen Bratwürstchen (12,5%) und Rin- dersteaks mit 11% der abgegebenen Stim- men. Rang vier bekleidet das Hähnchen oder die Pute mit 7,7 %. Gemüse, Spare Ribs, Hack-, Roll- und Spieß- braten oder auch Lammfleisch gehören fer- ner auf den Grill. Doch das Grillen berührt auch viele Bereiche des öffentlichen Rechts, so das Nachbarrecht, Immissionsschutz- und Eigentumsrechte so- wie das Recht der freien Entfaltung, den Ei- gentums- und Persönlichkeitsschutz und das Straf-, Sozial- und Steuerrecht. Wir haben uns verschiedene Aktenzeichen zur Thematik angesehen und stellen Grund- sätzliches heraus: 1) Prinzipiell ist es erlaubt, im Sommer auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten zu gril- len. Jedoch muss jeder dabei auf seine Nach- barn Rücksicht nehmen. U rteil Das Grillen ist nur insoweit zulässig, "solange dadurch nicht andere Mieter des Hauses un- zumutbar beeinträchtigt werden." (Amtsge- richt Berlin-Wedding; Az.: 10 C 476/89) Das gilt unabhängig davon, ob man Eigentümer, Wohnungsei- gentümer oder Mieter ist. 2)AufdieNachbarnmussimmerRücksichtge- nommenwerden.Spätestensab22:00Uhrgilt es, die Nachtruhe zu beachten. 3) In typischen Wohngegenden wie Neubau- siedlungen mit überwiegendem Einfamilien- haus-Charakter reicht es aus, wenn das Gar- tenfestnach22:00UhrindasGartenhäuschen oder den Keller verlegt wird. LG Frankfurt am Main; Az.: 2/21 O 424/88 4) Ist eine Verlegung nach Punkt 3) nicht mög- lich, muss die Lautstärke reduziert werden. ZudemmüssenGesprächefortaningedämpf- ter Lautstärke geführt werden. Bei übermäßigem Lärm und nächtlichen Ru- hestörungen droht dem Mieter bzw. den Fei- ernden ein Bußgeld. vom 26. Mai 1997; OLG Düsseldorf; Az.: 5 Ss [Owi] 149/95 - [Owi] 79/95 I 5) Das Grillen im Freien ist nach dem Immissi- onsschutzgesetz verboten, wenn Qualm kon- zentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. Beim Einräuchern der Nach- barn begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. siehe 4) 6) Strittig bleibt die Frage, wie oft und an wel- cher Stelle jährlich gegrillt werden darf. Dazu die Urteile verschiedener Gerichte mit Einzelfallbeispielen. "Zweimal im Monat darf im am weitesten von den Nachbarn entfernten Teils des Gar- ten gegrillt werden. Das gilt in der Zeit zwi- schen 17:00 und 22:30 Uhr; danach darf die Holzkohle nur noch ausglühen." (Vergleich vom dem LG Aachen; Az.: 6 S 2/02) "Mieter dürfen von April bis Sep- tember einmal monatich auf Balkon oder der Terrasse grillen. DieNachbarnsind48Stundenvorher[durch Aushang oder persönlich] zu informieren." (Urteil vom 29. April 1997, AG Bonn; Az.: 6 C 545/96) "Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen wollen, dürfen kein offenes Holzfeuer nutzen", so das AG Hamburg; 40 C 229/72 und das LG Düsseldorf; 25 T 435/90. "Dreimal im Jahr bzw. 6 Stunden darf auf der Terrasse gegrillt werden." Das Gericht stellte fest: "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von Grillrecht KomPakt summertime is coming FOTO:hundertachtziggrad.blogspot.com|illustration:fotolia.com Recht U rteil B eschluss B eschluss L G A achen ag bonn ag hamburg / lg D üsseldorf lg stuttgart