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Bildungsprogramm 2016

Seite 102 interessenVertretunG im BetrieB rechtsgrundlagen der Schulungsanspruch von • Betriebsratsmitgliedern nach § 37 (6)/§ 37 (7) BetrVG (ggf. § 40 BetrVG) • Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 (6) BetrVG • Personalratsmitgliedern nach § 46 (6)/§ 46 (7) BPersVG • Schwerbehindertenvertrauenspersonen nach § 96 (4) SGB IX • Gleichstellungsbeauftragten nach § 10 (5) BGleiG 1. Wer entScheidet üBer eine Seminarteilnahme? Der Betriebsrat / Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines Mitgliedes (oder mehrerer Mitglieder) an einem dieser Seminare für die Arbeit des Betriebsratsteams / Personalratsteams erforder- lich ist. Der Besuch von Einführungsseminaren zur Betriebsverfas- sung, zum Arbeitsrecht und zur Arbeitssicherheit ist grundsätz- lich erforderlich im Sinne der Gesetze. Ebenfalls als„erforderliche Kenntnisse“ gelten alle Schulungsmaßnahmen, die der Betriebs- rat / Personalrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation des einzelnen Betriebes sofort oder demnächst benötigt, um sei- ne Aufgaben sachgemäß wahrnehmen zu können. Für die Frage, ob ein Seminarbesuch erforderlich ist, kommt es gegebenenfalls auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied des Betriebs- / Per- sonalrats innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um sogenannte Spezialkenntnisse handeln. was hat der betriebsrat/ personalrat zu tun? Es ist notwendig, dass der Betriebsrat/Personalrat im Rahmen einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesord- nungspunktes über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen einen Beschluss fasst. Der Betriebsrat/Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an wel- chen Seminaren/Workshops teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber mitzuteilen, wobei die Gründe für die Beschluss- fassung anzugeben sind. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahmen muss der Betriebsrat / Personalrat be- triebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung der Bildungsmaßnahmen für die Betriebsrats-/ Personalratsmitglieder bzw. auch der Ersatz- mitglieder, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch der Seminare nicht entgegenstehen. Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, wer an welchem Seminar teil- nehmen soll, welche Themen in diesem Seminar behandelt werden, wann und wo das Seminar stattfindet, wie die Notwen- digkeit der Teilnahme begründet wird und welche Kosten (vor- aussichtlich) entstehen werden. Bei Bildungsmaßnahmen nach § 37 (6) BetrVG handelt es sich um einen kollektiven Anspruch des Betriebsratsgremiums (analog gilt § 46 (6) des Bundespersonal- vertretungsgesetzes für Personalräte). Der Schulungsanspruch ist zeitlich nicht begrenzt, sondern richtet sich ausschließlich nach der Erforderlichkeit für das Gremium. Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte der Betriebsrat/ Personalrat an seiner Beschlussfassung festhalten. Nach erneuter Beratung im Betriebsrat oder Personalrat ist folgender Beschluss zu fassen: „Der Betriebsrat/Personalrat bestätigt nach eingehen- der Beratung seinen Entsendungsbeschluss nach § 37 (6) BetrVG (bzw. § 46 (6) BPersVG).“ Auf dieser Grundlage ist eine Teilnahme der einzelnen Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung auf jeden Fall möglich. Bei einer Semi- narteilnahme auf der Grundlage von § 37 (6) BetrVG / § 46 (6) BPersVG etc. trägt der Arbeitgeber folgende Kosten: • Seminargebühr, • die Kosten für die Übernachtung/Frühstück und die Tagungspauschalen im Seminarhotel, • Fahrtkosten und Spesen. Lohn und Gehalt werden für die Dauer des Seminars weiterbezahlt.

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