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Bildungsprogramm 2016

Seite 103interessenVertretunG im BetrieB das problem„erforderlichkeit“ Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der Erforderlichkeit wie folgt definiert: „Die Vermittlung bestimmter Kenntnisse ist dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft ent- stehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann“. (Vgl. BAG vom 09.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG). 2. Seminare für die mitGlieder der JuGend- und auSZuBildendenVertretunG (JaV) Mitglieder der JAV haben gemäß § 37 (6) BetrVG und § 37 (7) Be- trVG inVerbindung mit § 65 (1) BetrVG einen Anspruch aufTeilnah- me an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung ihres Entgelts. Dieser Anspruch besteht ausschließlich für Veran- staltungen, deren Inhalt für die Arbeit der JAV wichtig ist, d. h. für die JAV- Arbeit erforderlichesWissen vermittelt wird. Den Beschluss über die Teilnahme an einem Seminar nach § 37 (6) BetrVG hat der zuständige Betriebsrat - nicht die Jugend- und Auszubildenden- vertretung - zu fassen. Die Entscheidung über die zeitliche Lage sowie die an der Schulung teilnehmenden Personen bestimmt der Betriebsrat, da die JAV keine unmittelbar dem Arbeitgeber gegen- über wirksamen Beschlüsse fassen kann. Das Gesetz sieht jedoch vor, das sich die JAV bei der Entscheidung des Betriebsrats mit vol- lem Stimmrecht beteiligen kann (§ 67 (2) BetrVG). 3. Seminare für SchWerBehindertenVertrauenSperSonen FürdieVertrauensleutederSchwerbehindertengiltder§96(4)SGB IX. Danach ist dieser Personenkreis ohne Minderung des Arbeits- entgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal- tungen freizustellen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Vor Schulungsbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage, welches Mitglied der Schwerbehin- dertenvertretung,anwelchemSeminar(wann,wo,Themen,soweit möglich Kosten) teilnehmen wird. Die Kosten für die Seminarteil- nahme trägt der Arbeitgeber (§ 96 (8) SGB IX). Zum erforderlichen Wissen der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gehö- ren neben Kenntnissen über das SGB IX und das Bundesgleich- stellungsgesetz auch Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, Kenntnisse im Arbeits- und Sozialrecht, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz etc. Der hier erläuterte Schulungsanspruch für Ver- trauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Um- fang auch für das jeweils mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn es ständig zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenver- tretung nach § 95 SGB IX herangezogen wird und häufig dieVertre- tung der Vertrauensperson für längere Zeit übernimmt. 4. erSatZmitGlieder deS BetrieBSratS- oder perSonalratS Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teil- nahme an Schulungsmaßnahmen nach § 37 (6) BetrVG bzw. § 46 (6) BPersVG. ausnahme: Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig ver- hinderte Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder vertreten und spezielle Aufgaben übernehmen, können an Schulungsmaßnah- men nach § 37 (6) BetrVG und § 46 (6) BPersVG teilnehmen. Somit hat in der Regel das erste Ersatzmitglied Anspruch auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen. In diesem Fall gilt das gleiche Vorge- hen wie bei den Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern. 5. StreitiGKeiten mit dem arBeitGeBer? Der Arbeitgeber hat spätestens zwei Wochen vor Seminarbe- ginn den Seminarbesuch abzulehnen, sonst gilt die Freistellung als bewilligt. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat schrift- lich zu erfolgen. Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber um die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen gilt: Der Beschluss des Be- triebsrats/Personalrats hat so lange Bestand, wie er nicht durch Beschluss eines Arbeitsgerichts aufgehoben ist. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats/Personal- rats, dann muss sich der Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen an das Arbeitsgericht wenden bzw. die Einigungsstelle anrufen, wenn die betriebliche Notwendigkeit aus seiner Sicht nicht aus- reichend berücksichtigt wurde. Unterlässt er diese Schritte, kann das Mitglied des Betriebsrats an der Schulungsmaßnahme teil- nehmen. In solchen Fällen wird empfohlen, dass der Betriebsrat/ Personalrat Kontakt mit WVA Bildung & Beratung aufnimmt, um das weitere Vorgehen abzusprechen. 6. fortBildunG der GleichStellunGS- BeauftraGten nach § 10 (5) BGleiG Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist Ge- legenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Or- ganisations- und Haushaltsrechts zu geben.

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