1.3. Der Beurteilungspegel Der Beurteilungspegel ist nach § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) eine Rechengröße zur Beurteilung des Verkehrslärms. Im Beurteilungspegel werden auch Zu- oder Abschläge für die unterschiedliche Belästigungswirkung verschiedener Geräuscharten berücksichtigt. Derzeit ist in § 3 Satz 2 der 16. BImSchV für den Schienenverkehr ein Abschlag (sog. Schienenbonus) von 5 dB(A) festgelegt, der vom Mittelungspegel abgezogen wird. Hierdurch erhält man den in dB(A) angegebenen Beurteilungspegel. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterstützt die parlamentarische Initiative zur Abschaffung des Schienenbonus. Dazu bedarf es einer rechtlichen Anpassung der seit 1990 geltenden 16. BImSchV. Die Abstimmungen zwischen Bundestag und Bundesrat hierzu dauerten zur Drucklegung dieser Broschüre noch an. Die Angabe von Beurteilungspegeln im logarithmischen Maß Dezibel ist mit einer kleinen Besonderheit behaftet. Dies wird deutlich, wenn man die Beur- teilungspegel zweier oder auch mehrerer Schallquellen addieren möchte. Liegt der Schallpegel einer S-Bahn beispielsweise bei 60 dB(A), dann ist der Beurteilungspegel zweier unter denselben Bedingungen gemessener S-Bah- nen nicht 2 x 60 = 120 dB(A) sondern nur 63 dB(A). Eine Verdoppelung der Zahl der Schallquellen führt also zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Wird die Zahl halbiert, verringert sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A). 1. Die Grundlagen: Schall und Lärm 9