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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

5. Die Lärmsanierung 5.1. Das Lärmsanierungsprogramm Im Gegensatz zur Lärmvorsorge ist die Lärmsanierung an bestehenden Strecken der Eisenbahnen des Bundes gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher hat die Bundesregierung 1999 das freiwillige Lärmsanierungs- programm eingerichtet. Von 1999 bis 2005 standen hierfür jährlich 50 Mil- lionen Euro und in 2006 schon 76 Millionen Euro zur Verfügung. Seit 2007 werden jährlich 100 Millionen Euro im Haushalt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Lärmsanierung an bestehen- den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes bereitgestellt. Mit den Mitteln können aktive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutz- wände oder -wälle, passive Maßnahmen wie Schallschutzfenster, schall- gedämpfte Lüfter und in besonderen Fällen auch die Dämmung der Außenwände und Dächer finanziert werden. Auch Maßnahmen zur Lärm- minderung am Fahrweg, wie z.B. die Brückenentdröhnung, die Minderung des Quietschens in engen Kurven und das Schienenschleifen aus akusti- schen Gründen im Rahmen des Verfahrens „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) sind ganz oder teilweise zuwendungsfähig. Bevorzugt sollen solche Streckenabschnitte saniert werden, bei denen die Wirkung der Maßnahme besonders hoch ist. Die Wirkung der Lärmsanie- rung lässt sich beschreiben in der erreichbaren Lärmminderung und der Anzahl der Anwohner, für die vor der Lärmsanierung Lärmbelastungen oberhalb der Lärmsanierungsgrenzwerte vorliegen. In der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver Maßnahmen wie der Bau von Lärmschutz- wänden im Rahmen der Lärmsanierung genannt. 5. Die Lärmsanierung 29

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