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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

§ 9 Regelungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen (1) Werden Lärmsanierungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, die nicht Bahnanlagen sind, durchgeführt, so können maximal 75 Prozent der Kosten erstattet werden, die unmittelbar durch die Maßnahme entstan- den sind. Hierzu gehören a) die direkten Kosten für notwendige Lärmschutzmaßnahmen (Beschaffung und Einbau) sowie die Kosten, die unmittelbar als Folge der Lärmschutzmaßnahmen entstanden sind (wie Tapezierer-/ Maler- und Putzerarbeiten); b) die dadurch ausgelösten Mehrkosten infolge anderer Vorschriften (z.B. Energiesparverordnung, Denkmalschutzgesetze); c) die Kosten einer Baugenehmigung; d) in besonderen Fällen Kosten für die Hinzuziehung eines bautech- nischen Fachberaters (z.B. bei besonders umfangreichen, technisch schwierigen oder nach Bauordnungsrecht genehmigungsbedürftigen Lärmschutzmaßnahmen, bei besonderen Anforderungen [z.B. wegen Denkmalschutzes] oder bei besonderen persönlichen Gründen [Alter, Behinderung]); e) alternativ die Kosten anderer ausgeführter und geeigneter Maßnah- men bis zur Höhe der ursprünglich veranschlagten Aufwendungen, wenn die alternativ ausgeführten Maßnahmen eine vergleichbare Lärm mindernde Wirkung haben. Eine steuermindernde Geltendmachung der Aufwendungen für Lärm- sanierungsmaßnahmen ist bei der Kostenerstattung entsprechend zu berücksichtigen.   Rechtliche und programmatische Grundlagen 119

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