Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImschV) Eingangsformel Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 1 Anwendungsbereich Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutz- maßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, 1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßen- bahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12.6.1990 (BGBl. I S. 1036) oder 2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrs- wegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn- Lärmschutzverordnung vom 23.9.1997 (BGBl. I S. 2329, 2338) festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. § 2 Art der Schallschutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen (1) 1 Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. 2 Zu den Schallschutzmaß- nahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die Rechtliche und programmatische Grundlagen 85