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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

Darüber hinausgehende Maßnahmenanteile sind vom veranlassenden Dritten zu tragen. (5) Die Instandhaltung von Anlagen kann nicht gefördert werden. Instand- haltung umfasst Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Anlagen (oder Fahrzeugen) zum Zwecke ständiger Gebrauchsbereitschaft. (6) Die Auswahl der Maßnahmen oder des Maßnahmenbündels richtet sich nach der örtlichen Situation. Die Abwägung zwischen und innerhalb aktiver und passiver Maßnahmen erfolgt nach Nutzen-Kosten-Gesichts- punkten gemäß Anhang 1. Die weiterreichende Schutzwirkung aktiver Maßnahmen ist dabei zu berücksichtigen. § 8 Regelungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen (1) Bei der Durchführung aktiver Maßnahmen sind sicherheitsrelevante und städtebauliche Aspekte zu berücksichtigen. Kommen Lärmschutz- wände mit mehr als zwei Meter Höhe zur Anwendung, können zur Verminderung von Sicht- und Belichtungseinschränkungen sowie zur Erhaltung gewachsener Sichtachsen transparente Wandelemente einge- baut werden, wenn dies nach Durchführung einer Nutzen-Kosten- Analyse gerechtfertigt ist. Eventuelle Mehrkosten sollen nicht mehr als 1,5 Prozent der für den Sanierungsabschnitt geplanten Kosten betragen8 . (2) An lärmintensiven Brücken können geeignete Maßnahmen zur Senkung oder zur Beseitigung einer konstruktionsbedingten Lärmabstrahlung der Brücke gefördert werden, insbesondere die Entdröhnung von Stahl- brücken. Lärmminderungsmaßnahmen dürfen gleichzeitig mit Instand- haltungsarbeiten ausgeführt werden. Zuwendungsfähig ist in diesen Fällen der Mehraufwand, der gegenüber den Kosten einer Instand- haltung oder Erneuerung der Brücke nach dem aktuellen Stand der Technik entsteht. 8 Wert aus BMVBS-Leitfaden „Kunst am Bau“ Rechtliche und programmatische Grundlagen 117

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