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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

32 5. Die Lärmsanierung 5.2. Die Grenzwerte der Lärmsanierung Im jeweiligen Bundeshaushaltsgesetz sind im Einzelplan 12 die Immissions- werte festgelegt, bei deren Überschreitung eine Lärmsanierungsmaßnahme nach Maßgabe der Förderrichtlinie durchgeführt werden kann. Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung in dB(A) Gebietskategorie Tag 6 Uhr bis 22 Uhr Nacht 22 Uhr bis 6 Uhr Krankenhäuser, Schulen, reine Wohngebiete 70 60 Kern-, Dorf- und Mischgebiete 72 62 Gewerbegebiete 75 65 Quelle: BMVBS nach Erläuterungen zum Bundeshaushaltsplan EP 12 Kapitel 1222 Titel 891 05 Um diese Grenzwerte zu erreichen, werden vorrangig aktive Lärmschutz- maßnahmen, also bauliche Maßnahmen am Fahrweg, durchgeführt. Sind aktive Maßnahmen nicht oder nicht im ausreichenden Umfang möglich, weil es das Landschafts- oder Ortsbild nicht zulässt, die topographischen Gegebenheiten dem entgegenstehen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis dem widerspricht, so wird den Eigentümern der betroffenen Gebäude die Durchführung passiver Maßnahmen wie der Einbau von Schallschutz- fenstern angeboten.

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