§ 47b Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe 1. „Umgebungslärm“ belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, ein- schließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisen- bahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht; 2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer; 3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsauf- kommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; 4. „Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr; 5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen. § 47c Lärmkarten (1) 1 Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum 30.6.2007 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrs- 64 Rechtliche und programmatische Grundlagen