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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

dass die Grenzwerte nach § 1 Abs. 4 dieser Richtlinie erreicht oder unter- schritten werden. § 3 Ermittlung der Lärmsanierungsvoraussetzungen und Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen (1) Maßnahmen zur Lärmsanierung können nach dieser Richtlinie gefördert werden, wenn die Schallimmission an einem bestehenden Schienenweg der Eisenbahnen des Bundes die Immissionsgrenzwerte übersteigt. (2) Durch die gewählte Lärmsanierungsmaßnahme oder das Maßnahme- bündel sollen die Immissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 4 dieser Richtlinie mindestens erreicht oder unterschritten werden. (3) Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für die Immissionsgrenz- werte der Lärmsanierung ist von der Verkehrsentwicklung auszugehen, die für den aktuellen Bundesverkehrswegeplan prognostiziert ist. Liegt der Prognosewert unter dem Ist-Wert, soll die Dimensionierung nach dem Ist-Wert erfolgen. Unterschreitet der Beurteilungspegel mit dem im Vergleich zum Ist-Wert niedrigeren Prognosewert innerhalb von fünf Jahren die Grenzwerte nach § 1 Abs. 4 dieser Richtlinie, werden keine Zuwendungen für die Lärmsanierung gewährt. § 4 Gegenstand der Förderung (1) Gefördert werden können Maßnahmen des aktiven und passiven Lärm- schutzes, die zum Zwecke des optimalen Mitteleinsatzes kombiniert werden können. (2) Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst alle Maßnahmen an der Strecke, die zu einer Verminderung des Schalls an der Quelle (Emission) und auf seinem Ausbreitungsweg führen. Zu den Bahnanlagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisen- 112 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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