eisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. 2 Gleiches gilt zum 31.12.2008 für sämt- liche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupt- eisenbahnstrecken. (6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesminis- terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit. § 47d Lärmaktionspläne (1) 1 Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18.7.2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für 1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkom- men von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisen- bahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, 2. Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern. 2 Gleiches gilt bis zum 18.7.2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämt- liche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. 3 Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behör- den gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder auf- grund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden. (2) 1 Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der 66 Rechtliche und programmatische Grundlagen