Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz von 1974 befasst sich im vierten Teil unter anderem mit dem Bau und der Änderung von Straßen und Schienenwegen. Die §§ 41 - 43 befassen dabei sich ausschließlich mit dem Verkehrslärm. Hierbei beschränkt sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz auf neu gebaute und wesentlich geänderte Verkehrswege. Der sechste Teil befasst sich mit der Lärmminderung. Hier finden sich die rechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionspläne. Der siebte Teil enthält u.a. die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Verordnungen. Im Anschluss sind die relevanten Vorschriften als Auszug aus dem vollständigen Gesetzestext mit Stand 1.3.2013 abgedruckt. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [AUSZUG] Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen § 41 Straßen und Schienenwege (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Rechtliche und programmatische Grundlagen 61 Rechtliche und programmatische Grundlagen