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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

132 Rechtliche und programmatische Grundlagen Rechnung trägt und deren Höhe baldmöglichst in seinen SNB präzisiert werden wird und 6. den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 lit. c dieser Förderrichtlinie zum jeweiligen Stichtag nachgekommen ist und 7. die Bewilligungsbehörde einen bestandskräftigen Zuwendungs- bescheid erteilt hat und entsprechende Bundesmittel im Haushalts- plan zur Verfügung stehen. § 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Der Bund zahlt an den Zuwendungsempfänger als Erstempfänger eine Zuwendung. Die Zuwendung ist begrenzt auf maximal 50 Prozent der Investitionskosten für die Umrüstung der Güterwagen je Wagenhalter, höchstens aber 152 Millionen Euro über den gesamten Förderzeitraum. (2) Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinan- zierung. Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt. § 5 Zuwendungsdauer Die Zuwendung wird letztmalig im Jahr 2021 ausgezahlt für Zuwendungs- sachverhalte, die in der Netzfahrplanperiode 2019/2020 begründet wurden. § 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen (1) In den Zuwendungsbescheid werden folgende Verpflichtungen des Erstempfängers der Zuwendung aufgenommen:

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