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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

(2) Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind ausgeschlossen, wenn a) eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist oder dieser bau- ordnungsrechtlich gefordert wird (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 der 24. BImSchV), oder b) die Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche wegen der besonde- ren Benutzung der baulichen Anlage, z.B. bei erheblichem Eigenlärm, zumutbar ist (§ 42 Abs. 1 BImSchG). Die Einwirkung kann wegen der besonderen Benutzung der baulichen Anlage entweder ständig oder am Tage oder in der Nacht zuzumuten sein. (3) Nicht zu erstatten sind die Kosten einer Rechtsberatung, die Unter- haltungs-, Erneuerungs-, Versicherungskosten sowie Betriebskosten von Lüftern und Rollläden. Nicht erstattet werden Mehrkosten von Maßnah- men, die nicht durch den erforderlichen Lärmschutz bedingt sind (z.B. Leichtmetall- statt bisher Holzfenster oder Einbau größerer Fenster), aber bei Durchführung der Lärmsanierungsmaßnahmen mit ausgeführt werden. (4) Ist die Beeinträchtigung einer baulichen Anlage durch Eisenbahnlärm auf ein dem Erstattungsberechtigten einschließlich seiner Rechts- vorgänger zurechenbares Verhalten zurückzuführen (z.B. bei Errichtung der baulichen Anlage an einer Eisenbahnstrecke oder in Kenntnis einer verfestigten Eisenbahnplanung und bei Vorhersehbarkeit starker Verkehrslärmeinwirkung) oder ist eine Entschädigungsregelung wegen Wertminderung im Vertrag mitberücksichtigt worden, so ist dies bei der Entscheidung über die Lärmsanierung angemessen zu berücksichtigen. Ein zurechenbares Verhalten liegt dagegen nicht vor, wenn a) die bauliche Anlage vor Inkrafttreten des BImSchG (1.4.1974 - in den neuen Ländern 3.10.1990) errichtet wurde, b) der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die bauliche Anlage errichtet ist, vor dem 1.4.1974 - in den neuen Ländern vor dem 3.10.1990 - rechtsverbindlich wurde, 120 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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