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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

(2) 1 Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. 2 Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbe- dürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht aus- geübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. § 3 Berechnung des Beurteilungspegels 1 Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu berechnen. 2 Der in Anlage 2 zur Be- rücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Ab- schlag in Höhe von 5 dB(A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheb- lichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden. § 4 (weggefallen) § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Rechtliche und programmatische Grundlagen 75

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