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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räu- men mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. (2) Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der Anlage zu dieser Verord- nung genannten Aufenthaltsräume. (3) Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rolladen- kästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. (4) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind nicht erfor- derlich, wenn eine bauliche Anlage 1. zum Abbruch bestimmt ist oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird; 2. bei der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren, bei Bekannt- gabe der Plangenehmigung oder der Auslegung des Entwurfs der Bau- leitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung noch nicht genehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bau noch nicht begonnen werden durfte. § 3 Umfang der Schallschutzmaßnahmen (1) 1 Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist so zu verbessern, daß die gesamte Außenfläche des Raumes das nach der Gleichung (1) oder (2) der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte erforderliche bewertete Schall- dämm-Maß nicht unterschreitet. 2 Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen Umfassungbauteil mindestens 5 dB(A) betragen. (2) 1 Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfas- sungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zu 86 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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