Anhang 1 Nutzen-Kosten-Bewertung gemäß § 7 Abs. 6 der Förderrichtlinie Lärm- sanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung Entsprechend § 7 Abs. 6 der Förderrichtlinie ist bei der Betrachtung von Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten für die Gestaltung der Maßnahmen oder des Maßnahmenbündels die zusätzliche Schutzwirkung aktiver Maß- nahmen zu berücksichtigen. Die Schutzwirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen auf die Umgebung von Eisenbahnstrecken kann als umfassend berücksichtigt angesehen werden, wenn je Dezibel Lärmminderung durch aktive Maßnahmen ein Nutzen von 55,00 Euro je Einwohner und Jahr angesetzt wird. Die Höhe des Wertansatzes berücksichtigt bereits positive Effekte jenseits der Grenzwert-Linie (Isophone). Deshalb ist der Wertansatz nur für Immis- sionsorte auszuwerten, die ohne die jeweilige aktive Maßnahme Grenzwert- überschreitungen gem. dem Haushaltsgesetz aufweisen. Die Auswahl und die Gestaltung aktiver Lärmschutzmaßnahmen sollen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so erfolgen, dass der für 25 Jahre ermittelte Nutzen die Höhe der Zuwendungen für die jeweilige aktive Maßnahme übersteigt. Die aktive Maßnahme mit dem höchsten Nutzen-Kosten-Vergleich (NKV) (mindestens größer 1) soll realisiert werden. Beim NKV sind Zuschüsse Dritter Kosten mindernd zu berücksichtigen. 126 Rechtliche und programmatische Grundlagen