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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindes- tens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. 2 Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindes- tens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. § 2 Immissionsgrenzwerte (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissions- grenzwerte nicht überschreitet: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 dB(A) 47 dB(A) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 dB(A) 49 dB(A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB(A) 54 dB(A) 4. in Gewerbegebieten 69 dB(A) 59 dB(A) 74 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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