(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen 1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung. Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften § 48 Verwaltungsvorschriften (1) 1 Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschrit- ten werden dürfen, 2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, 3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, 4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anla- gen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen. Rechtliche und programmatische Grundlagen 69