Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

(3) Maßgeblich für die Aufnahme in das Gesamtkonzept und die Reihen- folge sind a) die Höhe des Beurteilungspegels, wenn dieser die im Bundeshaushalt aufgeführten maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 4 dieser Richtlinie für die Lärmsanierung überschreitet, b) die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten, c) Verhältnismäßigkeit der Lärmsanierungsmaßnahme, d) der örtliche, zeitliche oder sachliche Zusammenhang einer weniger dringlichen Maßnahme mit zeitlich vorrangigen Maßnahmen, wenn die Einbeziehung der weniger dringlichen Maßnahmen in die dring- lichere Maßnahme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig und sinnvoll erscheint. (4) Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der absehbare Zeitraum der Nutzung einer Anlage, die zur Lärmsanierung errichtet wurde, in einer angemessenen Relation zur technischen Lebensdauer steht. Davon ist auszugehen, wenn an dem zur Lärmsanierung anstehenden Strecken- abschnitt nicht innerhalb von zehn Jahren mit einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 41 BImSchG zu rechnen ist. (5) Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn an dem betroffenen Streckenabschnitt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) a) innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren zu erwarten ist, b) innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahren zu erwarten ist. Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob passive Maßnahmen vorgezogen werden können, die auch bei einer zukünftigen Lärmvorsorge erstattet werden könnten. Hierbei richtet sich das weitere Verfahren nach den §§ 6 Abs. 3, 10 und 11 dieser Richtlinie. In begründeten Ausnahmefällen können mit Interimsmaßnahmen - wie dem besonders überwachten Gleis - aktive Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, ohne Rechtliche und programmatische Grundlagen 111

Pages