§ 12 Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle (1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von a) sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, b) spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bzw. c) vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres für die im abgelaufe- nen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge einen Nachweis oder Zwischennachweis über die zweckgerechte Ver- wendung der Zuwendung zu führen. (2) Der Zuwendungsempfänger hat zur Erfolgskontrolle nach Abschluss einer Förder-maßnahme in einem periodischen Rhythmus dem EBA durch Vorlage einer Shape-Datei, hilfsweise einer dxf-Datei, Bericht zu erstatten, bei dem die durchgeführten Maßnahmen als Geometrie- objekte mit x-y-z-Koordinatenwerten, Höhenbezug (Schienenoberkante) sowie den Attributwerten der Lärmschutzwand mit folgenden Spezi- fikationen aufgeführt sind: a) relative Höhe der Lärmschutzwand (Wandhöhe) [m], b) reale Wandlänge [m], c) Angaben zur Örtlichkeit, z.B. Streckennummer, Streckenabschnitt, Bahn-Kilometer, Ortsdurchfahrt, d) ggf. zusätzliche Informationen zur Lage, z.B. Richtungs- oder Gegen- richtungsgleis, Entfernung zum Gleis [m]. (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Koordinatensystem UTM32/ETRS 89. (4) Das EBA wird diese vom Zuwendungsempfänger zu liefernden Angaben in das EBA-Projekt Lärmkartierung einarbeiten. Rechtliche und programmatische Grundlagen 123