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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

§ 13 Abschließende Bestimmungen (1) Für die Planung und Durchführung der Lärmsanierungsmaßnahmen im Einzelnen sind die Regelungen für die Lärmsanierung nach den „Richt- linien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – (VkBl 12/97 S. 434)“ entsprechend anzu- wenden, soweit diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt. (2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erfor- derliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Allgemeinen Verwaltungsvor- schriften (VV) zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrens- gesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. (3) Die für die Lärmvorsorge beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienenwegen geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 41 - 43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Verkehrswege- Schallschutz-Maßnahmenverordnung (24. BImSchV) sind hilfsweise anzuwenden. (4) Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Ver- bindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29.7.1976 (BGBl. S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Zuwendungsempfänger beachten die Richtlinie der Bundesregie- rung vom 30.7.2004 zur Korruptionsprävention und wenden sie sinn- gemäß an. Auf die Verpflichtung zur Rückerstattung von Zuwendungen, die dem Grunde oder der Höhe nach durch Verstoß gegen die in dieser 124 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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