bahnen des Bundes, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnis- se zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter Einschluss von Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, die dem Be- und Entladen sowie dem Zu- und Abgang dienen. Zu den Bahnanlagen zählen auch die Anlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen. (3) Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst z.B.: a) Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, b) „Besonders überwachtes Gleis”,5 c) Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken, d) Einbau von Schienenschmiereinrichtungen. (4) Passiver Lärmschutz umfasst alle baulichen Maßnahmen an baulichen Anlagen, insbesondere den Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen, die der Senkung der Schalleinwirkungen (Immissionen) dienen. Passive Lärmschutzmaßnahmen nach § 2 der 24. BImSchV6 sind bauliche Verbesserungen an Umfassungs- bauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Hierzu zählen insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen für schutzbedürftige Räume mit Sauerstoff verbrauchenden Energiequellen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. 5 Bei dem Verfahren „Besonders überwachtes Gleis (BüG)“ werden durch regelmäßige Über- wachung und rechtzeitiges „akustisches“ Schleifen der Schienenfahrfläche bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit qualitativ hochwertigen Schleifverfahren Schienen- fahrflächen gewährleistet, die eine wirksame Lärmminderung gegenüber der Anwendung des ansonsten anzuwendenden Instandhaltungsregimes bewirken. (Siehe auch Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes Verkehrsblatt 1998 Nr. 7 Bekanntmachung Nr. 74) 6 Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 4.2.1997, BGBl. I S. 172, 1253 Rechtliche und programmatische Grundlagen 113