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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

Rechtliche und programmatische Grundlagen 133 a) Der Erstempfänger der Zuwendung ist verpflichtet, dem Eisenbahn- Bundesamt (EBA) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zweck- entsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und die Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens zu gestatten. b) Der Erstempfänger der Zuwendung ist verpflichtet, bei Nichterfüllung der unter § 3 genannten Förderbedingungen die Zuwendung in ihrer Gesamtheit oder anteilig zurückzuzahlen und zu verzinsen. c) Der Erstempfänger der Zuwendung berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bis zum 30.6. der Jahre 2015, 2017, 2019 und 2021 über die Zahl der im Umrüstungsregister eingetragenen lärmarmen Güterwagen und erstellt einen Abschlussbericht. (2) Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 der Bundeshaushalts- ordnung zur Prüfung berechtigt. (3) Die Einzelheiten zur diskriminierungsfreien Nachweisführung zu Umrüstung und Laufleistung sowie zur Einrichtung und Führung des Umrüstregisters sind vom Erstempfänger der Zuwendung gesondert zu definieren und mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen abzustimmen. § 7 Verfahren (1) Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). (2) Rechtzeitig vor Beginn der Netzfahrplanperiode stellen die Eisenbahn- infrastrukturunternehmen des Bundes bei der Zuwendungsbehörde den Zuwendungsantrag. Dieser soll eine prognostische Angabe zur Zahl der umzurüstenden Güterwagen, deren Laufleistung, der Bonushöhe und der Summe der Bonuszahlungen enthalten. Auf dieser Grundlage erlässt die Zuwendungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.

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