AG wird auf Grundlage der Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG eine aufkommensneutrale Trassenpreis-Differenzierung mit einer Lärm- komponente vornehmen. Mit einer laufleistungsabhängigen Bonuszahlung werden die Halter umgerüsteter Bestandsgüterwagen gefördert. § 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und Gegenstand der Förderung (1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemei- nen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV BHO) Zuwendungen zur Auszahlung eines laufleistungsabhängigen Bonus an Wagenhalter, die ihre Bestandsgüterwagen ab dem 9.12.2012 auf eine zugelassene Lärm mindernde Technik aus Anlass der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems für die Nutzung von Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes umgerüstet haben und diese Wagen auf diesen Schienenwegen einsetzen. Ein Anspruch des Antrag- stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (2) Mit den Mitteln aus dieser Zuwendung zahlt der Erstempfänger der Zuwendung im Sinne von § 2 dieser Förderrichtlinie an die Wagenhalter als nicht selbstständige Teilnehmer am Eisenbahnverkehr im Sinne des § 32 Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) eine laufleistungs- und achs- abhängigen Entgeltkomponente (Bonus), wenn 1. diese ab dem 9.12.2012 ihre Bestandsgüterwagen auf Verbundstoff- bremssohlen umrüsten oder die Bestandsgüterwagen in anderer Wei- se ab dem 9.12.2012 durch Umrüsten auf eine Lärm mindernde Tech- nik die Grenzwerte nach TSI Noise einhalten und dies dem Erstempfänger der Zuwendung nachgewiesen ist und 2. die umgerüsteten Bestandsgüterwagen in ein bei der DB Netz AG geführtes Umrüstungsregister eingetragen sind und Rechtliche und programmatische Grundlagen 129