134 Rechtliche und programmatische Grundlagen (3) Nach Abschluss der Netzfahrplanperiode rechnet der Erstempfänger der Zuwendung die Boni auf Antrag des Wagenhalters mit diesem ab. Danach rechnet der Erstempfänger mit dem EBA unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Erklärungen gem. § 3 Abs. 1 Ziff.4 dieser Richtlinie die zugesagten Boni ab und beantragt die Erstattung des Zuwendungsbetrages. (4) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwendungsprüfungen bei Erst- und Letztempfängern liegt beim EBA. (5) Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung und die eventuell erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung und Verzin- sung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs- verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Ausnahmen zugelassen sind. § 8 Subventionserheblichkeit (1) Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsa- chen sind die Angaben im Förderantrag, im Verwendungsnachweis und den übrigen eingereichten Unterlagen. (2) Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Subventionsgesetz ist der Erstempfänger der Zuwendung verpflichtet, dem Eisenbahn-Bundesamt als Bewilligungsbehör- de unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.