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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

(3) Durch den Einbau von Schienenschmiereinrichtungen kann das quiet- schende Fahrgeräusch gemindert oder beseitigt werden. Die Wirksam- keit ist im Einzelfall bei der Planung zu belegen. (4) Schienenschmiereinrichtungen und Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken können abweichend von § 6 Abs. 2 dieser Richt- linie auch gefördert werden, wenn deren Einbauorte nicht im Gesamt- konzept Lärmsanierung genannt sind, aber die übrigen Zuwendungs- voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. (5) Kommt das Besonders überwachte Gleis als Maßnahme der Lärmsanie- rung zum Einsatz, gilt Folgendes: Für die im Lärmsanierungsprogramm enthaltenen Streckenabschnitte kann der Aufwand für die Anwendung des Verfahrens „Besonders über- wachtes Gleis” unter Anrechnung der im Rahmen der Instandhaltung entfallenden Schleifmaßnahmen gefördert werden. Zuwendungsfähig sind maximal 2/3 der Kosten für Schienenschleifmaßnahmen auf Streckenabschnitten, die unter das „Besonders überwachte Gleis“ fallen. Für den jeweils zu sanierenden Bereich sind alle Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ als Lärmsanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Dabei ist jeweils anzu- geben, in welchem Jahr zuletzt geschliffen wurde. (6) Führt eine Instandhaltungs- oder Wartungsmaßnahme, die nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt wurde, zur Lärmminderung, so ist diese Maßnahme nicht zuwendungsfähig. 118 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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