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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

aufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupt- eisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. 2 Gleiches gilt bis zum 30.6.2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Haupt- verkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. (2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.6.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richt- linie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: 1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen. (3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. (4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. (5) 1 Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum 30.6.2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsauf- kommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupt- Rechtliche und programmatische Grundlagen 65

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