Zuwendungsempfänger nach § 5 Abs. 1 dieser Richtlinie. Die Weiter- leitung der Zuwendung an den Erstattungsberechtigten als Letzt- empfänger richtet sich nach VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO. (3) Nach Abschluss der passiven Lärmsanierungsmaßnahme richtet der Erstattungsberechtigte einen Erstattungsantrag nebst eines Nachweises über die Ausführung der Maßnahme und den entstandenen Kosten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und erhält von diesem die Erstattung. (4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhält von der Bewilligungs- behörde Zuwendungen in Höhe der den Letztempfängern gewährten Erstattungen, soweit diese zuvor im Bewilligungsbescheid als förderfähig anerkannt wurden. (5) Ist ein Erstattungsberechtigter in Vorleistung getreten, nachdem ihm die spätere Kostenerstattung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie zugesagt worden war, so kommt die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu dem Zeitpunkt in Betracht, an dem sich dies nach der Dringlichkeits- reihung ergibt. Der Erstattungsberechtigte muss hierfür nachweisen, dass a) die Maßnahme geeignet und b) der Lärmschutz erforderlich war sowie c) die sonstigen Voraussetzungen zur Erstattung erfüllt sind. (6) Im Fall des § 11 Abs. 5 dieser Richtlinie ist vom Erstattungsberechtigten eine Erklärung abzugeben, dass er für die Maßnahmen nicht bereits Fördermittel erhalten bzw. die Aufwendungen nicht Steuer mindernd geltend gemacht hat. Die Originalrechnungen sind vorzulegen. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages erfolgt nicht. (7) Für passive Lärmschutzmaßnahmen, die vor Beginn des Lärmsanie- rungsprogramms am 13.12.1999 realisiert worden sind, sind Erstattun- gen ausgeschlossen. 122 Rechtliche und programmatische Grundlagen