(5) Schutzbedürftige Räume im Sinne von Absatz 4 sind alle Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für den Schutz von Räumen ist die Überschreitung des Nacht-Immissi- onsgrenzwertes maßgebend. Schutzbedürftig sind auch Schlafräume in kleinen und mittelständischen Familienbetrieben der Beherbergungs- branche. Dagegen sind nicht schutzbedürftig Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, Bäder, Toiletten sowie Gartenhäuser in Kleingartengebieten, es sei denn, es liegt eine zulässige Nutzung nach § 20a Bundeskleingartengesetz7 vor. (6) Gefördert werden können in besonders begründeten Fällen Maßnahmen zur innovativen Lärm- und Erschütterungsminderung, wie u.a. niedrige Schallschutzwände am Gleis, niedrige Gabionenwände am Gleis, Dämpfungselemente (Schwellenbesohlung, Unterschottermatten, Schienendämpfer u.a.) sowie schwingungsdämpfende Schienen- einbettungen, bis zur Gesamthöhe des dafür im Bundeshaushalt ausgewiesenen Betrages. (7) Nicht gefördert werden nach dieser Förderrichtlinie Unterhaltungs- und Ersatzinvestitionen aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen. § 5 Zuwendungsempfänger; Erstattungsberechtigte (1) Zuwendungsberechtigt sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes. Soweit passive Lärmschutzmaßnahmen realisiert werden sollen, sind sie Erstempfänger der Zuwendung. 7 Bundeskleingartengesetz, Bundesgesetzblatt I 1983, Seite 210 114 Rechtliche und programmatische Grundlagen