
Der Bau zusätzlicher durchgehender Gleise ist unabhängig von Pegelände- rungen immer eine „wesentliche Änderung“. Wenn eine wesentliche Änderung vorliegt, ist es ohne Belang, ob der Beurteilungspegel vor seiner Erhöhung bereits über 70 dB(A) am Tage (6 bis 22 Uhr) bzw. 60 dB(A) in der Nacht (22 bis 6 Uhr) lag oder nicht. Voraussetzung für die wesentliche Änderung ist ein erheblicher baulicher Eingriff. Der bauliche Eingriff muss dabei zu einer erkennbaren Veränderung des bis- herigen Verkehrsweges führen, um die Lärmvorsorge deutlich zu der Lärm- sanierung abzugrenzen. Erheblich ist der bauliche Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung, wenn in die Substanz des Verkehrsweges, bestehend aus Oberbau, Unterbau und Oberleitung, eingegriffen wird. Dies ist immer der Fall, wenn ein Schienenweg um ein durchgehendes Gleis er- weitert wird. Weitere Bespiele für einen erheblichen baulichen Eingriff sind horizonta- le und/oder vertikale Gleislageänderungen, der Neubau einer Eisenbahn- überführung, der Neubau eines Bahnübergangs oder die Änderung der Fahr- bahnart (z.B. Ersatz von Schwellengleis durch feste Fahrbahn), die Änderung der lichten Weite einer Eisenbahnüberführung oder die Änderung der lichten Höhe einer Eisenbahnüberführung bei gleichzeitiger Gradienten- änderung der Gleise. Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie kleinere Baumaßnah- men stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff dar. Unter den Begriff „kleinere Baumaßnahmen“ fallen z.B. das Versetzen von Signalanlagen, das Auswechseln von Schwellen, der Einbau von Weichen oder das Ändern der Fahrleitung. 26 4. Die Lärmvorsorge