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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

3. die umgerüsteten Bestandsgüterwagen auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes im Geltungs- bereich des AEG verkehren und 4. der Wagenhalter den Bonus bei dem Eisenbahninfrastruktur- unternehmen beantragt hat. Bestandsgüterwagen, deren Umrüstung mit Bundesmitteln auf Grund der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an bestehenden Güterwagen im Rahmen des Pilotprojekts „Leiser Rhein“ gefördert worden ist, sind von einer Bonuszahlung ausgenommen. (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes erhalten die Zuwen- dung als Erstempfänger und leiten diese in privatrechtlicher Form nach VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO an die Wagenhalter als Letztempfänger weiter. Die Einzelheiten zu dem laufleistungsabhängigen Bonus regelt der Erst- empfänger der Zuwendung und veröffentlicht die Fundstelle im Bundes- anzeiger und über die Schienennetzbenutzungsbedingungen (SNB) unter Beachtung der entsprechenden VV zu § 44 BHO (insb. VV Nr. 12.5. und 12.6 zu § 44 BHO). § 2 Zuwendungsempfänger (1) Zuwendungsempfänger sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes als Erstempfänger und die Wagenhalter als Letztempfänger. (2) Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wor- den ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Unternehmen, und sofern das Unternehmen eine ju- ristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 130 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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