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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvor- schriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgese- hen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwie- weit Planungen in Betracht zu ziehen sind. (3) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- schaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverord- nungen von Behörden zu erfüllende Pflichten begründen und ihnen Befug- nisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erforderlich sind. § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen 1 Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3 Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundes- tages geändert oder abgelehnt werden. 4 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Rechtliche und programmatische Grundlagen 71

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