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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung wird jährlich einmal an den Erstempfänger gezahlt, wenn dieser 1. beginnend mit dem 9.12.2012 von der zuständigen Behörde geprüf- te Schienennetzbenutzungsbedingungen eingeführt hat, welche den Wagenhaltern der nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 dieser Richtlinie umgerüs- teten Bestandsgüterwagen einen achs- und laufleistungsabhängigen Bonus nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie zusagen, wenn sie die Bedingungen nach § 1 Abs. 2 dieser Förderrichtlinie erfüllen und 2. ein Umrüstungsregister eingerichtet hat und Wagenhaltern die Voraussetzungen zur Eintragung ihrer nach § 1 Absatz 2 dieser Richtlinie umgerüsteten Bestandsgüterwagen im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Richtlinie bekannt und die Eintragung möglich gemacht hat, und 3. den Bonus an die Wagenhalter abgerechnet und die Zahlung ange- kündigt oder vollzogen hat und 4. die Zuwendung unter Vorlage nachvollziehbarer und prüffähiger Abrechnungsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde beantragt hat, wobei die Abrechnungsunterlagen den Standards entsprechen müssen, die für steuerrechtlich relevante Vorgänge in einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsunternehmen Anwendung finden und 5. in den jährlich aufzulegenden Schienennetzbenutzungsbedingun- gen (SNB) darauf hingewiesen hat, dass er, beginnend mit den SNB 2020/2021, auf seinen Strecken sich vorbehaltlich anderer ordnungs- politischer Maßnahmen mit Beginn der Netzfahrplanperiode 2021/2022 eine signifikante Erhöhung des Trassenpreises vorbehält, die den Kosten umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebes Rechtliche und programmatische Grundlagen 131

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