c) das Grundstück bereits vor der verfestigten Eisenbahnplanung nach dem Bauplanungsrecht baulich genutzt werden durfte oder d) der Schienenverkehrslärm nach Errichtung der baulichen Anlage in nicht vorhersehbarer Weise zugenommen hat. § 10 Bewilligungsbehörde,Verfahren bei aktiven Lärmschutzmaßnahmen (1) Bewilligungsbehörde für alle Zuwendungen zur Realisierung von Lärm- sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 1 ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). (2) Der Zuwendungsempfänger nach § 5 Abs. 1 dieser Richtlinie stellt vor Baubeginn der Sanierungsmaßnahme beim EBA einen Zuwendungs- antrag, der alle zur Prüfung und Bescheidung erforderlichen Angaben und Nachweise enthält. (3) Das EBA kann Ausführungsbestimmungen zur Richtlinie erlassen. Ins- besondere kann es Festlegungen über Termine, Umfang von Antrags- unterlagen und Antragswege einschließlich Beteiligung anderer Stellen und deren Kostenerstattung treffen. § 11 Verfahren bei passiven Lärmschutzmaßnahmen (1) Wenn in einem Sanierungsabschnitt passive Schallschutzmaßnahmen für bauliche Anlagen vorgesehen und gemäß § 10 Abs. 2 dieser Förder- richtlinie beantragt sind, informiert das Eisenbahninfrastrukturunter- nehmen die nach § 5 Abs. 2 dieser Richtlinie Erstattungsberechtigten über das Vorhaben und bietet die Teilnahme an der Lärmsanierungs- maßnahme an. (2) Soweit eine Teilnahme angestrebt wird, beantragt der Erstattungs- berechtigte vor Beginn einer passiven Lärmsanierungsmaßnahme zunächst die Gewährung einer entsprechenden Zuwendung bei dem Rechtliche und programmatische Grundlagen 121