Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. 2 Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupt- eisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzu- wirken. (3) 1 Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. 2 Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. 3 Die Ergebnisse der Mit- wirkung sind zu berücksichtigen. 4 Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. 5 Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. (4) § 47c Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. (6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktions- plänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit. § 47e Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist. Rechtliche und programmatische Grundlagen 67