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laermschutz-im-schienenverkehr-broschuere-2014-04-24

2 Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlage- rungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein ande- res zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen Rechtsverord- nungen. § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte (1) 1 Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- schaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun- gen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließ- lich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. 2 In den Rechtsverord- nungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (1a) 1 Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinaus kann die Bundes- regierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. 2 In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölke- rung zu unterrichten ist. 70 Rechtliche und programmatische Grundlagen

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