(3) Zuwendungsfähig sind nur Lärmsanierungsmaßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Erstattungsberechtigten bis zum 31.12.2012 vor der Durchführung passiver Lärmschutzmaßnahmen die spätere Kostenerstattung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verbindlich zugesagt wurde. (4) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mit der Beantragung dargelegt wird. § 7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss des Bundes gewährt, sofern in dieser Förderrichtlinie keine Anteilfinanzierung festgelegt wird. (2) Zuwendungsfähig sind a) Baukosten für aktive und passive Lärmsanierungsmaßnahmen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie; b) Planungs- und Verwaltungskosten des Zuwendungsberechtigten pauschal in Höhe von 18 Prozent als Zuschlag auf die zuwendungs- fähigen Baukosten, c) Kosten einer technisch, betrieblich oder rechtlich nicht notwendigen Instandhaltungsmaßnahme, die geeignet ist, den Lärmpegel für einen längeren Zeitraum zu senken, wie z.B. das Schienenschleifen im Rahmen des Besonders überwachten Gleises. (3) Nicht zuwendungsfähig sind Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. (4) Auf Veranlassung Dritter können bei entsprechender finanzieller Beteili- gung Lärmsanierungsmaßnahmen über den förderfähigen Umfang hinaus realisiert werden. Erstattet werden nur förderfähige Maßnahmen. 116 Rechtliche und programmatische Grundlagen