(4) Die Festlegung der Immissionswerte, bei deren Überschreitung eine Förderung möglich wird (Immissionsgrenzwert), erfolgt im Bundeshaus- halt in dem Titel, in dem Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Lärm- sanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes eingestellt sind. (5) Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach § 3 der Verkehrs- lärmschutzverordnung (16. BImSchV). (6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungs- behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. § 2 Aufstellung eines Gesamtkonzepts zur Lärmsanierung und Lärmsanierungsprogramm (1) Zur Umsetzung des Förderungszweckes der vorliegenden Richtlinie erstellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) unter Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ein Gesamtkonzept zur Lärmsanierung. Darin werden Auswahl- kriterien der zur Lärmsanierung auszuwählenden Streckenabschnitte festgelegt, Ziele definiert und die Zielerreichung im Sinne einer abschlie- ßenden Erfolgskontrolle nach § 7 BHO dokumentiert. In einer Anlage werden Streckenabschnitte erfasst, deren Lärmsanierung auf Grund der erreichten und prognostizierten Beurteilungspegel geboten ist und eine Reihung festgelegt, in der die aufgenommenen Strecken- abschnitte saniert werden sollen. Das Gesamtkonzept ist spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. (2) Für die im Gesamtkonzept zur Lärmsanierung gereihten Strecken- abschnitte beantragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gemäß § 10 Abs. 2 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der betrieblichen, planerischen und bauwirtschaftlichen Kapazitäten in der Reihenfolge der Dringlichkeit Zuwendungen zur Lärmsanierung. 110 Rechtliche und programmatische Grundlagen