2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisen- bahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und 3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. 2 In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. […] Sechster Teil Lärmminderungsplanung § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils 1 Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärm- empfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. 2 Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätig- keiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. Rechtliche und programmatische Grundlagen 63