Die Förderrichtlinie Lärmsanierung Die neugefasste Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist am 1.1.2013 in Kraft getreten und hat die vorherige Richtlinie vom 7.3.2005 außer Kraft gesetzt. Die Förderrichtlinie konkretisiert die Förderbedingungen für die Vergabe der im Bundeshaushalt unter Kapitel 1222 Titel 891 05 bereit gestellten Mittel. Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes § 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemei- nen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsord- nung (VV BHO) Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes. (2) Lärmsanierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, ohne dass die Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41 - 43 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorliegen. (3) Ziel der Förderung ist es, die Lärmbelastung der Anlieger bestehen- der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch Umsetzung des Lärmsanierungsprogramms gemäß § 2 dieser Richtlinie um die von den Schienenwegen ausgehenden Schallemissionen zu mindern. Rechtliche und programmatische Grundlagen 109