1.2. Das Haushaltsgesetz Höhe, Mittelverwendung und Grenzwerte der Lärmsanierung werden jährlich neu im Haushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland fest- gelegt. Derzeit enthält der Haushalt des Bundes 100 Millionen Euro, mit dem freiwillige Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, also der von der DB Netz AG betriebenen Infrastruktur, finanziert werden. Details finden sich im Kapitel 1222 „Eisen- bahnen des Bundes“ Titel 891 05-832 „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“. Aus diesem Titel wird konventioneller und innovativer Lärmschutz finanziert: • Aktive Lärmsanierungsmaßnahmen an der Infrastruktur, insbesondere Schallschutzwände und -wälle, aber auch Maßnahmen zur Brückenent- dröhnung, Schienenschmiereinrichtung zur Minderung des Quietschens beim Befahren von Kurven, Schienenschleifen etc. Aktive Lärmsanie- rungsmaßnahmen sind auch die innovativen Maßnahmen an Gleisen und Oberbau, die erst während der letzten Jahre entwickelt und mit Mitteln aus dem Konjunkturprogramm II erprobt und gemessen wur- den. Sie können eingesetzt werden, sobald die akustische Anerkennung erfolgt ist. Hierzu gehören z.B. Schienenstegdämpfer und –abschirmun- gen, niedrige Schallschutzwände am Gleis, Gabionenwände, aber auch besonders geformte Schallschutzwände, die den entstandenen Schall so reflektieren, dass er sich im Schotterbett „totläuft“. • Passive Lärmsanierungsmaßnahmen an Gebäuden wie Schallschutz- fenster, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, in einzelnen Fällen auch Lärmschutz an Wänden und Dächern. Voraussetzungen sowie Art und Weise der Mittelverwendung sind in der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehen- den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“2 geregelt. 2 DVBl 2012, S. 923 ff 96 Rechtliche und programmatische Grundlagen