Richtlinie genannten Grundsätze und Verhaltensregeln begründet wurden, wird hingewiesen. § 14 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Förderrichtlinie tritt am 1.1.2013 in Kraft. Sie soll spätestens nach fünf Jahren überprüft werden. (2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes vom 7.3.2005 außer Kraft. Rechtliche und programmatische Grundlagen 125