
(2) Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer, Wohnungseigen- tümer oder Erbbauberechtigte baulicher Anlagen sind, an denen Maßnahmen zur Lärmsanierung durchgeführt wurden, sind im Zusammenhang mit der Realisierung passiver Lärmschutzmaßnahmen als Letztempfänger ebenfalls zuwendungsberechtigt (Erstattungs- berechtigte). (3) Werden passive Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen durch- geführt, die nicht Bahnanlagen sind, erstattet der Zuwendungsberechtig- te auf Antrag dem Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Erbbau- berechtigten der lärmsanierten baulichen Anlage die nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie entstandenen zuwendungsfähigen Kosten. Mieter und Pächter sind nicht antragsberechtigt. (4) Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Zuwendungsberechtigte und, sofern der Zuwendungsberechtigte eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. § 6 Zuwendungsvoraussetzungen (1) Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden auf Antrag des Eisenbahn- infrastrukturunternehmens des Bundes durch Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gewährt. (2) Zuwendungsfähig sind Lärmsanierungsmaßnahmen, wenn der zu sanierende Streckenabschnitt zuvor in ein Lärmsanierungsprogramm nach § 2 dieser Richtlinie aufgenommen worden ist und die Tatsachen, die zur Aufnahme geführt haben, zum Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen. Rechtliche und programmatische Grundlagen 115